Logo der Reif GmbH

Reif GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Werk-/Liefervertrag Stand: 03.01.2022

§1 Geltungsbereich

1.   Nachfolgende Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen (Bestellungen und Auftragsbestätigungen) des Auftraggebers (nachfolgend AG) und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers (nachfolgend AN) einschließlich Beratung und Auskünften. Der AG stimmt den Geschäftsbedingungen mit der Bestellung einer Ware oder Beauftragung einer Dienstleistung automatisch zu.

2.   Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht anerkannt.

3.   Bei Erweiterungs- und Folgeaufträgen der unter Punkt 1 genannten Leistungen gelten die AGB automatisch. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.

 

§2 Vertragsabschluss und Inhalt

1.   Der vom AG unterzeichnete Auftrag (Bestellung) ist ein bindendes Angebot. Der AN kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Vertragsgegenstand ist das herzustellende Werk oder die zu liefernde Ware. Bezüglich der Beschaffenheit gilt die Angebotsbeschreibung. Vertragsänderungen und Nebenabsprachen sind nur in der durch den AN schriftlich bestätigten Form gültig.

2.   Der AN behält sich vor technische Änderungen im Rahmen der Auftragsausführung vorzunehmen, soweit diese sich aus dem technischen Fortschritt ergeben und diese eine für den AG technisch gleichwertige oder leistungsfähigere Leistung darstellt.

 

§3 Überlassene Unterlagen, Urheberrecht

1.   Alle im Zusammenhang mit dem Angebot an den AG überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des AN, im Übrigen bleibt das Urheberrecht beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den AN herauszugeben. 

2.   Die vom AN zur Nutzung überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Der AG ist nicht berechtigt, die Software selbst zu installieren. Dies obliegt einzig dem AN. Mit der Entgegennahme der Software verpflichtet er sich, diese ohne Zustimmung des AN weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Software oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Der AG ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zum Schadensersatz verpflichtet.

 

§4 Preise 

1.   Die Vergütung ist im Angebot beziffert. Dies kann geschätzte Preisangaben oder auch vereinbarte Pauschalpreise beinhalten. Die jeweilige Art der Preise (Lieferung oder Lieferung und Montage) ist im Angebot zu der jeweiligen Position ausgewiesen.

2.   Der vom AN angegebene Endpreis versteht sich mit gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss erhöhen sollte, ist der AN berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen

3.   Der AN ist berechtigt ggf. entstehende Preiserhöhungen auch nach dem Vertragsschluss an den Auftraggeber weiterzureichen, sofern diese aufgrund einer Gesetzesänderung oder einem zuvor nicht abzuschätzenden Umstand entstanden sind. 

4.   Preisliche Nebenabsprachen oder Sondervereinbarungen, die nicht schriftlich festgehalten sind und durch den AN schriftlich bestätigt worden sind, sind unzulässig.

 

§5 Zahlungsmodalitäten

1.   Gestellte Rechnungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum auszugleichen. Kommt der AG dieser Frist nicht in vollem Umfang nach, so kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

2.   Sonderzahlungsmodalitäten bedürfen schriftlicher Vereinbarung und müssen in der Auftragsbestätigung festgeschrieben sein.

3.   Zahlungen können durch den AG wahlweise per Bankeinzug, Banküberweisung, Scheck, Barzahlung oder Kreditkarte erfolgen. (Bankeinzug bedarf einer vorhergehenden SEPA Einzugsermächtigung vom AG für den AN).

4.   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und muss in der Auftragsbestätigung durch den AN festgesetzt werden.

5.   Der AN behält sich das Recht vor, entsprechend Projektabwicklungsfortschritt Teilrechnungen bzw. Abschlagrechnungen zu stellen.

 

§6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, Einzelheiten der Vergütung

1.   Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.

2.   Fünf Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AG ein Schaden entstehen, stellt der AG den AN von jeglicher Haftung frei.

3.   Der AG verpflichtet sich, dem AN und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Medien die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

4.   Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grunde wiederholt werden müssen oder deren Durchführung sich zeitlich verlängert, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.

5.   Der AG hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

5.1  Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und

sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

5.2  Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind.

5.3  Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen.

6.   Falls der AN die Montage oder Instandsetzung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 5. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

6.1   Der AG vergütet die dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und tarifliche Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material, einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

6.2  Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

7.   Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

7.1  Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; beim AN übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage. 

7.2  Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der AG hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des AN zu tragen.

 

§7 Fernservice, IT-Sicherheit, Änderungen

1.1  Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist der AN berechtigt, durch Fernzugriff über eine geeignete Verbindung auf die vertragsgegenständlichen Anlagen zuzugreifen und alle per Fernzugriff möglichen Service-Maßnahmen durchzuführen.

1.2  Sofern der AN Maßnahmen im o.a. Sinne durchführt, erfolgen diese unter Berücksichtigung der systemrelevanten Normen (z.B. DIN VDE 0833).

1.3  Der AN dokumentiert seine Tätigkeiten in geeigneter Weise (z.B. Arbeitszeitnachweis) und stellt seinen Tätigkeitsbericht nach Abschluss des jeweiligen Fernzugriffs dem AG unverzüglich in Textform zur Verfügung. Widerspricht der AG nicht binnen fünf Werktagen nach Zustellung, so gelten die Arbeiten als abgenommen. Der Widerspruch hat ebenfalls in Textform zu erfolgen.

2.1.   Jeder Fernzugriff findet mit einem der Anlagenart entsprechend qualifizierten Übertragungsverfahren statt. Bei Änderungen an der GMA erfolgt ein Zugriff nur nach gesonderter Freigabe durch den AG. Weitere Einzelheiten der Zugangsberechtigung, der Art des Zugriffs und des Übertragungsverfahrens legen AG und AN unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Vertrag fest.

2.2.   Der Zugang ist so zu schützen, dass er den gängigen Sicherheitskriterien entspricht. Die Übertragung hat über eine geeignete Verbindung (siehe 2.1) zu erfolgen. Der AG ist für die Erreichbarkeit der Anlage über eine geeignete Verbindung verantwortlich.

2.3.   Test- und Hilfsprogramme werden beim AG ausschließlich im notwendigen Umfang gespeichert und nach Abschluss dieser Arbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der betreuten Anlage oder für die Erfüllung dieses Service-Vertrages erforderlich. In diesem Fall wird der AG über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder am Betriebssystem Änderungen vorgenommen werden. 

3.1.   Bei Abschaltung gestörter Betriebsmittel und/oder der Durchführung eines Fernservices mit der Folge eines zwischenzeitlichen Funktionsunterbrechung einer Gefahrenmeldeanlage oder einzelner Anlagenteile, gelten die gleichen Bedingungen wie bei einem Service „vor Ort". Insbesondere hat der AN den Ansprechpartner des AG vor Abschaltung/Eintritt der Funktionsunterbrechung über die Maßnahme und ihre Folgen in Kenntnis zu setzen.

3.2.   Es liegt dann in der Verantwortung des AG, die Detektion und Meldung von Gefahren für die Zeit der Abschaltung oder der Funktionsunterbrechung durch alternative, gleich wirksame Mittel (Kompensationsmaßnahmen) sicherzustellen.

4.1.   AG und AN beachten jeweils die für sie geltenden Regelungen für IT-Sicherheit. Sie verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen Anlagen und der dazu gehörigen Software unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

4.2.  Der AN übernimmt keine Haftung für die IT-Sicherheit im Hause des AG sowie für Schäden und Nachteile, die durch eine Verletzung der IT-Sicherheit aufgrund von Versäumnissen des AG verursacht wurden. Hierzu gehört insbesondere ein Versäumnis des AG, seine DV-Anlagen und Netzwerke, vor allem solche, die mit dem Internet verbunden sind, in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu betreiben und zu erhalten.

5.1.   Änderungen und Erweiterungen sowie Verlegungen von Gefahrenmeldeanlagen machen die Durchführung von Funktionstests nach den einschlägigen technischen Normen (z.B. Ziffer 4.1.6 der DIN VDE 0833-1) oder baurechtlichen Anforderungen erforderlich. Der AG ist als Betreiber für die Veranlassung dieser Tests verantwortlich und trägt deren Kosten. Der AN wird den AG auf die Notwendigkeit der Tests hinweisen und führt diese Prüfungen nach entsprechender Auftragserteilung gegen gesonderte Vergütung durch.

5.2.   Sind die Änderungen wesentlich, so kann es notwendig sein die Anlage nach den einschlägigen Prüfverordnungen der Länder vor der Wiederinbetriebnahme durch externe Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) zu prüfen. Der AG ist für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig und trägt dessen Kosten. Dies gilt auch

für die Sachverständigen-Prüfungen im bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rhythmus. Die Teilnahme des AN an derartigen Prüfungen ist gesondert zu vergüten.

 

§8 Lieferung / Lieferverzug

1.   Sofern Liefer- oder Fertigstellungstermine nicht ausdrücklich schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt worden sind stellen diese nur eine Angabe über den voraussichtlich frühesten Liefer- bzw. Leistungserbringungstermin dar. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich, es sei denn diese wurden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer außerordentlich schriftlich festgelegt.

2.   Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.   Kommt der Auftraggeber nicht im vollen Umfang der Zahlung von gestellten Teilrechnungen oder Abschlussrechnungen nach, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, etwaig begonnene Arbeiten oder Materiallieferungen einzustellen.

 

§9 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Auftragnehmers.

 

§10 Mängelhaftung

1.   Weist der Vertragsgegenstand (Ware oder Leistung) Mängel auf, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach der Wahl des Auftraggebers zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt.

2.   Handelt es sich um einen Kaufvertrag so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.

3.   Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.

4.   Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technischen Änderungen durch den Auftragnehmer oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Auftraggeber und Auftragnehmer sich vertragsmäßig verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient , instandgehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden. 

5.   Liegen Sachmängel vor, so ist der Auftraggeber trotzdem zur Zahlung des Werklohns / Kaufpreises in voller Höhe verpflichtet. Er kann sich insoweit weder auf Aufrechnung noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Bei Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit dem Auftragnehmer zu gewähren.

6. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, etc. vorausgesetzt sind.

7. Für den Auftragnehmer durch den Auftraggeber beigestellt Produkte / Materialien / Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mängelhaftung.

 

§11 Mängelhaftung bei Software

1.   Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt.

2.   Der AN gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.

3.   Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.

4.   Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb der geschuldeten Werkleistung kann aus den o.a. Gründen keine Gewährleistung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der, von diesem getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG.

5.   Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.

 

§12 Eigentumsvorbehalt

1.   Bei Verträgen mit Endverbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bzw. des Gewerks bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware oder des Gewerks bis zur vollständigen Zahlung der Vergütungen aller Forderungen, aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, vor.

2.   Der Auftraggeber gesteht dem Auftragnehmer ein vollständiges Pfandrecht, an allen Waren oder Hilfsmitteln, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Auftragsausführung zur Verfügung stellt, ein. Dieses Recht gilt, wie unter Punkt 1 beschrieben, für Auftraggeber die als Endverbraucher oder Unternehmerkunden auftreten können.

3.   Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer einen Zugriff etwaiger Dritter auf die Ware, Dienstleistung oder Gewerk, z.B. im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigung oder gar die Vernichtung der Sache unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin ist ein Besitzwechsel der Sache oder ein Wohnsitzwechsel des Auftraggebers unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

4.   Der Auftragnehmer ist berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach dem §3 Preis, §4 Zahlungsmodalitäten vom Vertrag zurückzutreten und die Ware bzw. das Gewerk heraus zu verlangen

5.   Der Auftraggeber ist bei Nichteinhaltung seiner unter Punkt 4 genannten Vertragspflichten verpflichtet dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu schaffen Gewerke und Waren, die bereits mit einem Gebäude verbunden sind, durch den Auftragnehmer wieder demontieren lassen zu können. Die Demontagekosten und sonstigen Kosten sind dann durch den Auftraggeber zu tragen.

 

§13 Datenschutz

1. AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz von personenbezogenen Daten.

2.    Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen auch ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen.

 

§14 Schlussbestimmungen

1.   Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

2.   Erfüllungsort für Zahlungen des AG ist der Sitz des AN.

3.   Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des AN sachlich zuständig ist.

4.   Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.